§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet Turnverein Herchen 1961.
Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Siegburg) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e. V.“.
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtstellung einer juristischen Person.
Sitz des Vereins ist die Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen: Pflege und Förderung des Turnens in seiner, den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit - vor allem innerhalb der Jugend.
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Vorschriften.
Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung von Gründen verpflichtet.
Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.
§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrags
Der Jahresbeitrag richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen gültigen Richtlinien des Landessportbundes.
Für die Teilnahme an unterschiedlichen Kursen bzw. Gruppen werden unterschiedliche Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an die Zahlungspflicht erinnert.
Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres beendet werden. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich spätestens 14 Tage vor Quartalsende eingereicht werden.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandbeschluss.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines Jahres statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrages auf Auflösung des Vereins.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 7 Tagen durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart, dem Jugendwart und 5 Beisitzern.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende und der/die Kassenwart. Zur geschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken der/des Vorsitzenden mit einem der genannten Vorstandsmitglieder oder im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden die gemeinsame Zeichnung durch den/die stellvertretende Vorsitzenden zusammen mit dem/der Kassenwart. Die Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Protokollführer unterschrieben.
§ 12 Kassenprüfung
Es gibt zwei Prüfer/-innen.
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine Kassenprüfer/-in für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfung wird von zwei Prüfern/Prüferinnen wahrgenommen, unabhängig von der Vorstandswahl.
§ 13 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.
§ 14 Auflösung und Zweckwegfall
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Windeck, die es ausschließlich und unmittelbar für Gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Gültigkeit
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein sie dem Vereinsregister zur Eintragung vorgelegt hat.
Herchen, den 9. Oktober 2014 |